Wenn das Einkommen für die Scheidungskosten nicht reicht: staatliche Unterstützung nach §§ 114 ff. ZPO.
Stand: 13. September 2026
Was Verfahrenskostenhilfe ist
Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen (§§ 114 ff. ZPO). Für Familiensachen wie die Scheidung gilt das über § 76 FamFG entsprechend. Die Staatskasse springt dann für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten ein — ganz, teilweise oder gegen monatliche Raten.
Voraussetzungen
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse lassen die Kosten nicht in voller Höhe sofort zu — maßgeblich sind Einkommen, Vermögen und Unterhaltspflichten.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig — bei einer Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres ist das im Regelfall unproblematisch.
Wie die Antragstellung abläuft
Beantragt wird Verfahrenskostenhilfe mit einer amtlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der Belege beizufügen sind — etwa Einkommensnachweise, Mietvertrag und Angaben zu laufenden Verbindlichkeiten. Das Gericht prüft den Antrag und setzt, sofern erforderlich, eine monatliche Ratenzahlung fest.
Was sie nicht abdeckt
Verfahrenskostenhilfe deckt die eigenen Verfahrenskosten, also die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Die Kosten der Gegenseite sind davon nicht erfasst. Bei der Scheidung selbst spielt das wegen der Kostenaufhebung keine Rolle — jede Seite trägt ohnehin ihre eigenen Kosten. Wer mit Verfahrenskostenhilfe aber ein isoliertes Verfahren führt, etwa um Unterhalt oder Zugewinnausgleich, und dieses verliert, muss die der Gegenseite auferlegten Kosten selbst tragen — auch das deckt die Verfahrenskostenhilfe nicht. Eine bewilligte Verfahrenskostenhilfe kann nachträglich überprüft und angepasst oder wieder entzogen werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende ändern.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe?
Wer die Kosten des Scheidungsverfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann.
Deckt Verfahrenskostenhilfe auch die Kosten der Gegenseite?
Nein, sie deckt nur die eigenen Verfahrenskosten.
Muss ich Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen?
Nur wenn das Gericht im Rahmen einer Überprüfung die Verfahrenskostenhilfe abändert oder entzieht.
Wie beantrage ich Verfahrenskostenhilfe?
Mit einer amtlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen beim zuständigen Gericht.
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